Ausschlussfristen und Schriftformerfordernis
zurück zur ÜbersichtHierzu muss man wissen, dass die Rechtsprechung kirchliche Arbeitsrechtliche Regelungen teilweise als Allgemeine Geschäftsbedingungen wertet, sie unterliegen somit der sog. Klauselkontrolle im BGB.
Mit Wirkung ab 01. Oktober 2016 wurde § 309 Nr. 13 BGB neu geregelt. Hiernach darf nun in den meisten Vertragsarten – u.a. Arbeitsverträgen – für Anzeigen und Erklärungen keine strengere Form als die Textform vorgegeben werden.
Die Textform kann nach § 126b BGB u.a. durch Fax oder Email gewahrt werden. Demgegenüber erfordert die Einhaltung der Schriftform in der Regel eine im Original (eigenhändig) unterzeichnete Erklärung.
Mit Wirkung ab 01.01.2017 wurde § 37 KAO (sowie auch § 3 Abs. 3 KAO betreffend Anzeige von Nebentätigkeiten) entsprechend geändert, dass nun auch die Textform ausreicht. Die Neuregelung gilt als gesetzliche höherrangige Regelung jedoch bereits seit Inkrafttreten des Gesetzes.
Die Neuregelung erleichtert die Geltendmachung von Ansprüchen. Die Textform ist künftig ausreichend. Auch in der neuen Protokollnotiz (AR-Ü) zu § 24 a Abs. 2 AR-Ü (siehe Seite 3 dieses Rundschreibens) wurde bereits diese Formulierung gewählt. Andererseits sollte man zugleich auch stets die Form der Geltendmachung wählen, die einen sicheren Zugang der Nachricht gewährleistet. Sicherheitshalber sollte man sich den Eingang des Geltendmachungsschreibens (was natürlich weiterhin möglich ist) bzw. der Email oder des Faxes bestätigen lassen.
Ulrich Rodiek