Arbeitszeit und AZV-Tage
Im Arbeitsvertrag wird der Beschäftigungsumfang des einzelnen Mitarbeitenden prozentual zu einer Vollzeitbeschäftigung festgelegt. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung beträgt in der Ev. Landeskirche in Württemberg 40 Stunden in der Woche. Als Besonderheit gibt es bei uns Arbeitszeitverkürzungstage (AZV-Tage).
AZV-Tage
Als Ausgleich für die im Öffentlichen Dienst geringere Wochenarbeitszeit werden die kirchlichen Beschäftigten in jedem Kalenderjahr an drei Arbeitstagen unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt (AZV-Tage).
Besondere Arbeitszeiten
Im Falle begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten sind die Beschäftigten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit, zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
Teilzeitbeschäftigte sind zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit nur dann verpflichtet, wenn dies in ihrem Arbeitsvertrag so geregelt ist, oder wenn sie im Einzelfall zustimmen.
Sonderregelungen
Für Religionspädagoginnen und -pädagogen, Mesnerinnen und Mesner, Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker gibt es in der Kirchlichen Anstellungsordnung Sonderregelungen im Blick auf ihrer Arbeitszeit.
Dienstvereinbarung zu Arbeitszeitkonten
Durch den Abschluss einer Dienstvereinbarung zwischen MAV und Dienststellenleitung kann ein Arbeitszeitkonto zur Flexibilisierung der Arbeitszeit für die Beschäftigten eingerichtet werden.
Die Beiträge in diesem A-Z ersetzen keine Einzelberatung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.