Beteiligung der MAV bei Einstellung von Praktikantinnen und Praktikanten
zurück zur ÜbersichtAnders zu beurteilen sind unserer Meinung nach nur die Schülerpraktikanten/innen, die z.B. während eines „Bogys“ (Berufsorientierung an Gymnasien) mehr zur Orientierung und Information in die Dienststelle hineinschnuppern und kein Entgelt erhalten. Hier liegt keine mitbestimmungspflichtige Einstellung vor (BAG Beschluss vom 8.5.1990- 1 ABR 7/89).
Um diese unterschiedliche Rechtsauffassung rechtlich klären zu lassen, bitten wir Sie, sich auf der Geschäftsstelle der LakiMAV zu melden, wenn Ihnen vor Ort eine Einstellung einer Studentin / eines Studenten während des Praxissemesters bekannt wird.
Unabhängig von der rechtlichen Beurteilung als mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 42 MVG.Württemberg, muss der Arbeitgeber die MAV über die Maßnahme nach § 34 MVG.Württemberg informieren, d.h. in Kenntnis setzen. Der Kommentar Baumann/Czichon sagt unter § 34 Rn. 7 folgendes:
Die Mitarbeitervertretung ist über das gesamte Geschehen im Personalbereich (Umsetzungen, Ausscheiden von Mitarbeitern, vertragliche Änderung der Arbeitszeit, befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, Einsatz von Aushilfen und Praktikanten, Elternzeit, Sonderurlaub, Besetzung der Stellen in allen Teilbereichen sowie jede Änderung) zu informieren. Nur mithilfe dieser umfassenden Information kann die MAV prüfen, ob eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme vorliegt oder nicht.
Geklärt werden konnte inzwischen mit dem Evang. Oberkirchenrat, dass ein/e Praktikant/in, der/die wegen der Anerkennung eines ausländischen Abschlusses ein 6 monatiges Praktikum ableisten muss, nicht als Orientierungspraktikant/in eingesetzt werden darf. Für den/die Praktikanten/in gelten die Regelungen zum Anerkennungspraktikum.
Maike Rantzen-Merz