Überstundenzuschläge für Teilzeitkräfte in Wechselschicht- und Schichtarbeit
zurück zur ÜbersichtDies bedeutet, sollte ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin im Schicht- bzw. Wechselschichtbetrieb mehr Stunden, als im Schichtplan an diesem Tag festgelegt arbeiten, dann hat er/sie automatisch Anspruch auf einen Überstundenzuschlag, weil es sich um ungeplante Überstunden handelt und nach Auslegung des BAG diese nicht ausgeglichen werden können. Beschäftigte können nicht darauf verwiesen werden, dass diese Überstunden im Ausgleichszeitraum durch Freistellung verrechnet werden. § 7 Abs. 8 Buchstabe c 1. Alternative TVöD räumt für diese Überstunden keinen Ausgleichszeitraum ein.
Zusätzlich wurde geklärt, dass Teilzeitbeschäftigte in Wechselschicht- und Schichtarbeit benachteiligt werden, wenn der Überstundenzuschlag an die Mindestbeschäftigung eines Vollzeitbeschäftigten gem. § 7 Abs. 7 KAO gekoppelt ist. Dies verstößt gegen höherrangiges Recht gem. § 4 Abs.1 TzBfG. Es ist kein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung ersichtlich. Der § 7 Abs. 7 KAO muss daher rechtskonform ausgelegt werden, damit hat das BAG seine frühere Rechtsprechung aufgegeben (BAG vom 25.7.1996-6 AZR 138/94).
Die Entstehung von Überstundenzuschlägen bei Teilzeitkräften in Wechselschicht- und Schichtarbeit ist so auszulegen, dass Überstundenzuschläge bereits ab der ersten Arbeitsstunde, die die Teilzeitkräfte über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus leisten, entstehen. Es ist nicht mehr an das Überschreiten der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft gebunden. Bei Überschreiten der individuellen Wochenarbeitszeit sei der Überstundenzuschlag zu zahlen, auch wenn die Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten nicht überschritten werde.
Wirkt sich das Urteil – über den Bereich der Schicht- und Wechselschichtarbeit hinaus auch auf die Frage der Entstehung von Überstunden bei Teilzeitkräften im Allgemeinen aus?
Im Rahmen dieses Urteils hat der 6. Senat des BAG ausführlich begründet, dass es den Anspruch von Teilzeitkräften auf Überstundenzuschläge generell – somit auch außerhalb von Wechselschicht und Schichtarbeit - als gegeben ansieht. Dagegen steht aber die Rechtsauffassung des 10. Senates des BAGs (26.04.2017 - 10 AZR 589/15) zur Auslegung eines Haustarifvertrages, wonach Teilzeitkräfte einen Mehrarbeitszuschlag nicht verlangen können, solange die Vollzeitarbeit nicht überschritten wird.
Der Evangelische Oberkirchenrat lehnt daher Anträge auf Überstundenzuschläge von Teilzeitkräften ebenso wie der kommunale Arbeitgeberverband Baden-Württemberg außerhalb von Wechselschicht- und Schichtarbeit ab, wenn die Vollzeitarbeit nicht überschritten wird.
Die LakiMAV und viele Gewerkschaften (ver.di, Marburger Bund, dbb….) empfehlen aber den Mitarbeitenden trotzdem Ansprüche auf Überstundenzuschläge bzw. auf entsprechende Zeitgutschrift auf einem eingerichteten Arbeitszeitkonto vorsorglich geltend zu machen, damit sie nicht verfallen (§ 37 KAO). Hierbei müssen die individuell geleisteten Stunden konkret angegeben werden und es können nur tatsächlich geleistete Zeiten berücksichtigt werden.
[Hier finden Sie die Mustergeltendmachungsschreiben für Schicht und für Überstunden bei Teilzeit]