Umgang mit vermeintlichen unbilligen Weisungen
zurück zur ÜbersichtBisher hatte der 5. Senat (22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 24, BAGE 141, 34) angenommen, dass Arbeitnehmer sich über eine unbillige Weisung ihres Arbeitgebers nicht hinwegsetzen dürfen, sondern verpflichtet sind, erst die Gerichte für Arbeitssachen anzurufen, die die Unbilligkeit feststellen müssen. D.h. sie müssen zunächst einer unbilligen Weisung Folge leisten, bis eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.
Das BAG vertritt nun die Auffassung, dass der Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des § 106 GewO eine unbillige Weisung des Arbeitgebers auch dann nicht befolgen muss, wenn keine dementsprechende rechtskräftige Entscheidung der Gerichte für Arbeitssachen vorliegt.
Der Arbeitnehmer trägt aber das Risiko, dass im Moment der Verweigerung nicht klar ist, ob das Gericht tatsächlich im Nachhinein die von ihm angenommene Unbilligkeit der Weisung feststellt bzw. bestätigt.
Maike Rantzen-Merz