Urlaubsdauer und Entgelt bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit
zurück zur ÜbersichtDie Berechnung des Urlaubsentgelts für bereits erworbene, aber nicht genommene Urlaubstage erfolgt richtlinienkonform, indem der übertragene Urlaub aus dem Vollzeitarbeitsverhältnis mit dem Zeitfaktor aus dem Vollzeitarbeitsverhältnis multipliziert wird.
Die in der Vollzeitphase erworbenen Urlaubsansprüche werden durch den Wechsel in Teilzeit nicht berührt.
Dies bedeutet zum Beispiel, dass eine Arbeitnehmerin, die Vollzeit 5 Tage/Woche gearbeitet hatte und dann auf 50 % bei einer 5 Tage/Woche reduziert und ihren restlichen Urlaubsanspruch von z.B. 6 Tagen noch nicht bis zum Wechsel genommen hatte, ihren Urlaubsanspruch behält. Da sich an der 5 Tage/Woche nichts geändert hat, bleibt es bei der gleichen Anzahl an Urlaubstagen. Aber während der Teilzeittätigkeit würde sie nur noch die Hälfte bezahlt bekommen für einen Urlaubstag. Dies ist europarechtswidrig. Der übertragene Urlaub aus dem Vollzeitarbeitsverhältnis muss daher mit dem Zeitfaktor aus dem Vollzeitarbeitsverhältnis multipliziert werden. Das bedeutet für den Beispielsfall, dass die Arbeitnehmerin nun für die 6 übertragenen Urlaubstage nicht nur 4, sondern 8 Stunden pro Tag als Urlaubsvergütung erhält.
Wechsel von Teilzeit in Vollzeit
In Sachen „Greenfield“ hatte sich der EuGH zuletzt nun auch mit der umgekehrten Konstellation zu befassen, nämlich einer Erhöhung der Anzahl der Wochenarbeitstage (Urteil vom 11.11.2015 – C-219/14). Danach ist auch bei einem unterjährigen Wechsel von Teilzeit in Vollzeit die Urlaubsdauer getrennt nach Zeitabschnitten („pro rata temporis“) zu ermitteln. Die vor dem Wechsel erarbeiteten Urlaubstage müssen somit nicht durch Nachberechnung erhöht werden. Mit der „Greenfield“-Entscheidung dürfte auch die vom EuGH zuvor noch angedeutete Einschränkung obsolet geworden sein, wonach die „pro rata temporis“-Berechnung nur bei Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung in der Phase der Vollzeittätigkeit geboten sei.
Anders das neueste Urteil des BAG vom 14.3.2017-9 AZR 7/16. Hier wird der Urlaub nach § 26 KAO so berechnet, dass der Resturlaub mit dem Quotienten von neuen zu alten Arbeitstagen multipliziert wird (Resturlaub x neue Arbeitstage: alte Arbeitstage).
Der OKR beruft sich auf dieses Urteil und berechnet den Urlaub bei Erhöhung der Wochenarbeitstage nicht abschnittsweise, sondern wie dargestellt. Nach Aussage des OKR würde bei der unmittelbaren Anwendung der Rechtsprechung des EuGH (abschnittbezogene Betrachtung und Wertguthaben) der/die Mitarbeiter/in schlechter gestellt als bei der direkten Anwendung des § 26 KAO. Denn bei dem Urlaubsentgelt würde das – geringere - Urlaubswertguthaben zur Auszahlung kommen, das während des Zeitabschnitts der Teilzeit erworben wurde. Daher wird in diesen Fällen nach der für den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin günstigeren Variante verfahren.
Einzelheiten können Sie auch in dem demnächst erscheinenden Rundschreiben des Evangelischen Oberkirchenrates zum Thema Urlaub nachlesen.
Maike Rantzen-Merz